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Neue Verlängerung der verpflichtenden Einführung von E-Government
Gemäß Artikel 3.h) des LOPD ist die Einwilligung des Betroffenen jede freie, eindeutige, konkrete und informierte Willensäußerung, mit der der Betroffene der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten zustimmt
Aus Artikel 11.2 des LOPD folgt, dass eine Verwaltung personenbezogene Daten mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Partei an eine andere weitergeben kann, es sei denn, eine Rechtsvorschrift mit Gesetzesrang erlaubt die Übertragung (Art. 11.2.a), wenn es sich um öffentlich zugängliche Daten handelt (Art. 11.2.b), oder wenn es sich um ein vereinbartes und bekanntes Rechtsverhältnis handelt (Art. 11.2.c)
Gemäß Artikel 28.2 und 28.3 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen wird die Genehmigung zur Abfrage oder zum Erhalt der entsprechenden Daten vermutet, es sei denn, dass im Verfahren oder a ausdrücklich Einspruch erhoben wird Besonderes anwendbares Recht bedarf der ausdrücklichen Zustimmung.
Darüber hinaus ist gemäß den Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen, die in Kapitel III des Gesetzes 26/2010 vom 3. August über die Rechtsordnung und das Verfahren der öffentlichen Verwaltungen Kataloniens geregelt sind, die Vorlage der „Verantwortungserklärung“ im Rahmen einer Das Verwaltungsverfahren und die „Vorherige Mitteilung“ zur Ausübung eines Rechts oder zur Aufnahme einer Tätigkeit ermächtigen die entsprechende öffentliche Verwaltung, die Konformität der darin enthaltenen Daten zu überprüfen. Dieser Zweck ist auch in Artikel 69.3 des Gesetzes 39/2015 geregelt.
Andererseits ist zu bedenken, dass im Mai 2018 die Verordnung der Europäischen Union 2016/679 des Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und der freie Verkehr dieser Daten (REPD), wofür die Einwilligung erforderlich ist:
Laut REPD muss die Einwilligung für die verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge gesondert erteilt werden.
Ist die Einwilligung des Betroffenen im Rahmen einer schriftlichen Erklärung zu erteilen, die sich auch auf andere Sachverhalte bezieht, muss die Einwilligungspflicht so dargestellt werden, dass sie sich deutlich von den übrigen Sachverhalten abhebt, verständlich und leicht zugänglich und nutzbar ist klare und einfache Sprache.
Die mit der Behandlung betraute Person muss nachweisen können, dass sie mit der Behandlungsmaßnahme einverstanden ist.
Der Interessent hat das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Behandlung, die auf der Einwilligung vor ihrem Widerruf beruhte, und der Widerruf muss ebenso einfach sein wie die Erteilung der Einwilligung. Vor der Abgabe muss der Interessent jedoch über die Möglichkeit des Widerrufs informiert worden sein.
Also im Allgemeinen die Eine Einwilligung des Interessenten wird vorausgesetztes sei denn, Sie widersprechen im Verfahren ausdrücklich oder das geltende Sonderrecht erfordert eine ausdrückliche Einwilligung oder befreit von deren Erhebung.