Aussetzung der Bearbeitungsfristen für Verwaltungsverfahren

El Königlicher Erlass 463/2020 vom 14. März zur Ausrufung des Ausnahmezustands zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise, setzt und unterbricht die Fristen und Fristen für die Bearbeitung von Verwaltungsverfahren, die wieder aufgenommen werden, sobald die Umstände, die diese Aussetzung begründen, überwunden sind (DA 3a.).

Die Anwendung der allgemeinen Fristhemmung ist in mehreren Fällen ausgeschlossen:

  • In der Verordnung RD 463/2020 ausdrücklich vorgesehene Fälle: i) Zugehörigkeits-, Abrechnungs- und Sozialversicherungsbeitragsverfahren, ii) Steuerbedingungen, die besonderen Regelungen unterliegen, iii) Steuererklärungen und Selbstveranlagungen sowie iv) sonstige in den Sondervorschriften vorgesehene Fälle.
  • Fälle, in denen eine Verlängerung der Frist vor der Annahme eines begründeten Beschlusses erforderlich ist: i) Verfahren, die in engem Zusammenhang mit Tatsachen stehen, die den Alarmzustand rechtfertigen, ii) Verfahren, bei denen der Zweck der Sanierung mit dem Schutz des Allgemeininteresses oder der grundlegenden Funktionsfähigkeit der Dienste zusammenhängt und, iii) Fristen oder Durchführung von Verfahren zum Schutz der Rechte und InteresseneresDu bist von inneneresdurch die Annahme von Regulierungs- und Schulungsmaßnahmen, die darauf abzielen, ernsthaften Schaden für dieeresoder, falls zutreffend, durch Aufhebung der Suspendierung, jeweils mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung.

Unbeschadet des Vorstehenden können die Verwaltungsorgane außerhalb von Ausnahmefällen interne Verwaltungsmaßnahmen durchführen, die nicht mit der Durchführung einer Verwaltungsmaßnahme einhergehen, die eine Frist auslöst. Beispielsweise können interne technische Dienste Berichte erstellen.

Ebenso das Recht des InteleresAnfragen formulieren, Anträge einreichen oder die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens beantragen.eresDies ist möglich, da dank des hohen Entwicklungsstands der digitalen Verwaltung die allgemeinen elektronischen Register rund um die Uhr geöffnet bleiben, jedoch erst nach Bestätigung des Eingangs der Anfrage oder des Antrags.eresstellte fest, dass das Verfahren durch die Aussetzung von Fristen und Terminen beeinträchtigt wird.

Aus diesem Grund ist zu bedenken, dass der Eigentümer des elektronischen Hauptsitzes für die Integrität, Wahrhaftigkeit und Aktualisierung der Informationen und der über ihn zugänglichen Dienste verantwortlich ist (Artikel 38 des Gesetzes 40/2015 vom 1. Oktober XNUMX der Rechtsordnung). des öffentlichen Sektors).

Bitte beachten Sie abschließend, dass dieser Beitrag informativ ist und es daher Sache jeder öffentlichen Stelle ist, die in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses fällt, die geltenden Bestimmungen zu bewerten und auszulegen.

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