- Elektronische Benachrichtigung
Mehrkanalige Verwaltungsmitteilungen: auf Papier und elektronisch
Gemäß Artikel 41 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen müssen Mitteilungen vorzugsweise auf elektronischem Wege erfolgen, und zwar in jedem Fall, wenn die betroffene Partei verpflichtet ist, sie auf diesem Weg zu erhalten (juristische Personen und einige natürliche Personen).
Interessenten, die nicht zur Nutzung des elektronischen Kanals verpflichtet sind, können jederzeit entscheiden und der öffentlichen Verwaltung mitteilen, ob sie die aufeinanderfolgenden Benachrichtigungen elektronisch erhalten möchten (oder diese nicht mehr erhalten möchten).
Unbeschadet des Vorstehenden legt Artikel 42 desselben Gesetzes fest, dass alle Mitteilungen, die auf Papier erfolgen, dem Interessenten am elektronischen Sitz der Verwaltung oder des handelnden Organs zur Verfügung gestellt werden müssen, damit er freiwillig auf deren Inhalt zugreifen kann. Daher müssen alle Mitteilungen auf Papier auch elektronisch erfolgen; es geht um Multi-Channel-Benachrichtigungen.
In diesem Sinne ermöglicht e-NOTUM daher die technische Gestaltung von Mehrkanalbenachrichtigungen und die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgabe durch die sogenannte „Ergänzungsbenachrichtigung“.
Wenn also bei der Verwaltung einer Meldung (entweder über EACAT-Bildschirme oder über die Integration) angegeben wird, dass es sich um eine Ergänzung handelt, generiert e-NOTUM die Meldung elektronisch und parallel dazu muss die ausstellende Stelle die Meldung auf Papier verwalten (z wobei e-NOTUM nicht verpflichtet ist, die Kontaktdaten des Empfängers der Benachrichtigung mitzuteilen).
Wenn die Verwaltung eine ergänzende Meldung in der elektronischen Zentrale einreicht und der Bürger über das Bürgerportal darauf zugreift, fragt e-NOTUM ihn ebenfalls, ob er den Meldekanal für dieses Verfahren ändern möchte, und ermöglicht ihm daher die Einholung seiner Einwilligung Wenn der Bürger also angibt, dass er den Kanal wechseln möchte, fordert e-NOTUM ihn auf, in der nächsten elektronischen Benachrichtigung seine E-Mail-Adresse und/oder seine Mobiltelefonnummer mitzuteilen, und geht zur ausstellenden Verwaltung über (womit er den Anforderungen entspricht). was in den Vorschriften angegeben ist). Wenn Sie sich jedoch dafür entscheiden, den Kanal nicht zu wechseln, bleibt die Rolle Ihr bevorzugter Benachrichtigungskanal.
Was den Zugangsnachweis betrifft, so wird bei elektronischer Benachrichtigung die Annahme automatisch im e-NOTUM-Nachweis vermerkt; Erfolgt die Meldung auf Papier, muss die ausstellende Stelle dies in e-NOTUM angeben (entweder über EACAT-Bildschirme oder per Integration), damit es in die Beweismittel aufgenommen wird.
Auf verfahrenstechnischer Ebene ist Artikel 41.7 des Gesetzes 39/2015 zu beachten, wonach bei Mehrkanal-Verwaltungsmitteilungen diejenige als angenommen gilt, die zuerst erfolgt ist und deren Beweise vorliegen dass sie in die Verwaltungsakte aufgenommen werden und die anderen verwerfen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Wie erstelle ich eine Benachrichtigung/Mitteilung?