Mehrkanalige Verwaltungsmitteilungen: auf Papier und elektronisch

Wie in Artikel 41 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen angegeben, müssen Benachrichtigungen vorzugsweise auf elektronischem Wege und in jedem Fall, wenn dieeressat ist verpflichtet, sie über diesen Kanal zu empfangen (juristische Personen und einige natürliche Personen).

Die intseresWer nicht verpflichtet ist, den elektronischen Kanal zu nutzen, kann jederzeit entscheiden und der öffentlichen Verwaltung mitteilen, ob er künftige Benachrichtigungen elektronisch erhalten möchte (oder ob er den Empfang dieser Benachrichtigungen einstellen möchte).

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen bestimmt Artikel 42 desselben Gesetzes, dass alle schriftlichen Mitteilungen dem Betroffenen zugänglich gemacht werden müssen.eresDie Verwaltung oder die zuständige Behörde hat ihren Sitz in der elektronischen Zentrale, um freiwillig auf ihre Inhalte zugreifen zu können. Daher müssen alle Benachrichtigungen, die in Papierform erfolgen, auch elektronisch übermittelt werden; es handelt sich um Multi-Channel-Benachrichtigungen. 

In diesem Sinne ermöglicht e-NOTUM daher die technische Gestaltung von Mehrkanalbenachrichtigungen und die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgabe durch die sogenannte „Ergänzungsbenachrichtigung“.

Auf diese Weise kann beim Verwalten einer Benachrichtigung (entweder über Bildschirme) EACAT oder über Integration), wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Ergänzung handelt. e-NOTUM generiert die Meldung elektronisch, und parallel dazu muss die ausstellende Stelle die Meldung in Papierform bearbeiten (wofür e-NOTUM die Angabe der Kontaktdaten des Empfängers der Meldung nicht verlangt).

Wenn die Verwaltung eine ergänzende Meldung in der elektronischen Zentrale einreicht und der Bürger über das Bürgerportal darauf zugreift, fragt e-NOTUM ihn ebenfalls, ob er den Meldekanal für dieses Verfahren ändern möchte, und ermöglicht ihm daher die Einholung seiner Einwilligung Wenn der Bürger also angibt, dass er den Kanal wechseln möchte, fordert e-NOTUM ihn auf, in der nächsten elektronischen Benachrichtigung seine E-Mail-Adresse und/oder seine Mobiltelefonnummer mitzuteilen, und geht zur ausstellenden Verwaltung über (womit er den Anforderungen entspricht). was in den Vorschriften angegeben ist). Wenn Sie sich jedoch dafür entscheiden, den Kanal nicht zu wechseln, bleibt die Rolle Ihr bevorzugter Benachrichtigungskanal.

Hinsichtlich des Nachweises des Zugangs gilt: Erfolgt die Benachrichtigung elektronisch, wird diese Annahme automatisch im e-NOTUM-Nachweis erfasst; erfolgt die Benachrichtigung auf Papier, muss die ausstellende Stelle dies im e-NOTUM vermerken (entweder über Bildschirme oder …). EACAT oder, durch Integration), sodass es in die Beweislage einbezogen wird.

Auf verfahrenstechnischer Ebene ist Artikel 41.7 des Gesetzes 39/2015 zu beachten, wonach bei Mehrkanal-Verwaltungsmitteilungen diejenige als angenommen gilt, die zuerst erfolgt ist und deren Beweise vorliegen dass sie in die Verwaltungsakte aufgenommen werden und die anderen verwerfen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Wie erstelle ich eine Benachrichtigung/Mitteilung?

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