- Elektronische Benachrichtigung
Mehrkanalige Verwaltungsmitteilungen: auf Papier und elektronisch
Wenn sich herausstellt, dass eine Meldung falsch oder unangemessen eingereicht wurde, besteht die Möglichkeit, sie technisch zu stornieren. Dietechnische Stornierung bedeutet, dass die Benachrichtigung weiterhin auf der Seite des öffentlichen Bediensteten in e-NOTUM sichtbar ist, für den Empfänger jedoch nicht mehr zugänglich und daher nicht über das Staatsbürgerschaftsportal sichtbar ist. Dieser Vorgang kann unabhängig vom Status der Meldung (Annahme ausstehend, angenommen oder abgelehnt) durchgeführt werden.
Es gibt zwei schnelle und flexible Möglichkeiten, die Stornierung durchzuführen, ohne sich um das User Service Center kümmern zu müssen. Auf diese Weise haben e-NOTUM-Benutzer Autonomie bei der Verwaltung von Stornierungen und können diese sofort durchführen, sobald die Notwendigkeit einer Stornierung erkannt wird:
In diesem Zusammenhang empfehlen wir, dass Sie, wenn Ihre USA ältere Messaging-Versionen (3.0*, 3.1 oder 3.2) verwenden, angesichts der geplanten Veralterung der älteren Versionen mit der Migration auf die neue Version 4.0 beginnen. Insbesondere ist Messaging 3.0 wird am 15. Dezember 2024 eingestellt.
Die Stornierung muss begründet werden
Beachten Sie jedoch, dass die Aufhebung von Benachrichtigungen in den Fällen vorgesehen ist, in denen beispielsweise materielle oder rechnerische Fehler im Verwaltungsakt, der Gegenstand der Benachrichtigung ist, Fehler bei den Empfängern selbst oder das Zusammentreffen von Gründen für die vollständige Rechtsnichtigkeit festgestellt werden; Umstände im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren; und dass jeder nach seinem internen Protokoll entscheiden kann, sich zu bewerben.
Bei der technischen Aufhebung der Meldung handelt es sich um eine funktionale Angelegenheit, die die Stelle, die die Meldung durchführt, nicht davon befreit, die Entscheidung über die Aufhebung der Meldung angemessen zu begründen (z. B. in einem Verwaltungsakt oder Beschluss).