Der „Antragsgrund“ des Verfahrens „Request for Access to Public Information“ (SAIP) ist nicht mehr zwingend erforderlich

Der Inhalt des Verfahrens „Antrag auf Zugang zu öffentlichen Informationen (SAIP)“, das das AOC-Konsortium den lokalen Behörden zur Verfügung stellt, wurde nach der Bewertung der Verwaltung des Rechts auf Zugang zu öffentlichen Informationen (SAIP) von überarbeitet und geändert Der Beschwerde-Ombudsmann bei verschiedenen lokalen Behörden in Katalonien, der die Methode der versteckten Bürger anwendet, wurde überprüft.

Aus dieser Überprüfung wurde beschlossen, das Feld „Grund für den Antrag“ einzuführen, das gemäß Artikel 26.2 des Gesetzes 19/2014 obligatorisch auszufüllen ist. TransparènciaRecht auf Zugang zu öffentlichen Informationen und gute Regierungsführung (LTCAT), dass die Angabe des "Grundes für den Antrag" optional ist und das Fehlen eines Grundes weder zur Unmöglichkeit der Einreichung Ihres Antrags noch zu dessen Ablehnung führen kann, noch eine Voraussetzung für die Einreichung darstellt.

Daher wurden beim e-TRAM-Dienst die notwendigen Weiterentwicklungen vorgenommen, um diese zwingende Anforderung zu beseitigen. Jetzt ist es nicht mehr verpflichtend.

Es ist zu beachten, dass dieses Verfahren für Hunderte von Unternehmen, die bereits über die neue Version des e-TRAM (2.0) verfügen, bereits das Feld „Grund“ enthält, das nur optional ist. Darüber hinaus erleichtert das Formular in der neuen Version von e-TRAM den Bürgern die Wahl des vorrangigen Formats, in dem sie die Informationen zurückerhalten möchten (einschließlich der Möglichkeiten offener und wiederverwendbarer Formate). E

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