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Kann KI die Regierung „reparieren“? Die Antwort lautet: Nein
Die spanische Regierung hat das Inkrafttreten der obligatorischen Umsetzung der vollständigen Umsetzung der im Gesetz 2/2020 genehmigten Pflichten zur elektronischen Verwaltung des gemeinsamen Verwaltungsverfahrens der öffentlichen Verwaltungen auf den 39. Oktober 2015 verschoben.
El Königliches Gesetzesdekret 11/2018 vom 31. August Das in der BOE vom 4. September veröffentlichte Gesetz ändert die siebte Schlussbestimmung des Gesetzes 39/2015 und verlängert gleichzeitig die Anwendung seiner Bestimmungen zum elektronischen Vollmachtsregister, zum elektronischen Register, zum Register der befähigten Beamten und zum elektronischen Generalregister bis zum 2. Oktober 2020 Zugangspunkt (PAGE) und elektronische Einzelakte. Mit dieser Änderung wird ein zweijähriges Moratorium für die Umsetzung eingeführt.
Laut Begründung des RDL 11/2018 wurde das Moratorium verhängt durch:
In diesem Sinne hält es das RDL 11/2018 für notwendig, vorab zwischen den verschiedenen öffentlichen Verwaltungen die Optionen zu vereinbaren, die eine echte Interoperabilität unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ermöglichen. Diese Vereinbarung soll den Rahmen für die spätere Gestaltung der technologischen Systeme bilden, die die interoperablen Funktionsaspekte unterstützen.
Kurz gesagt, die Verlängerung des Begriffs zielt auf ein koordiniertes Vorgehen im rechtlichen, organisatorischen, verfahrenstechnischen, technischen und Kompetenzbereich bei der Umsetzung der verschiedenen elektronischen Aufzeichnungen, der PAGE und der einzigen elektronischen Datei ab.
Derzeit ermöglicht das AOC den öffentlichen Einrichtungen Kataloniens, den meisten Verpflichtungen nachzukommen, die nun in ihrer Anwendung aufgeschoben wurden. Speziell:
Vom AOC aus arbeiten wir weiterhin daran, die gesetzlich festgelegten Meilensteine zu erreichen, mit dem Ziel, den gesamten katalanischen öffentlichen Verwaltungen die Dienstleistungen anzubieten, die zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen im Bereich der elektronischen Verwaltung erforderlich sind.