La Gesetz 25/2015 vom 28. Juli über Mechanismen der zweiten Chance, Reduzierung der finanziellen Belastung und andere soziale Maßnahmen enthält in seiner vierten Schlussbestimmung eine Änderung des Gesetz 59/2003 vom 19. Dezember über elektronische Signaturen zielte darauf ab, die zentralisierte Signatur persönlicher Natur zu regulieren. Dieses elektronische Signatursystem ermöglicht das Hosten persönlicher Zertifikate auf einem zentralen Server und bietet Mechanismen, mit denen Benutzer ihre Verwendung aus der Ferne aktivieren können.
Obwohl einige Unternehmen seit mehreren Jahren zentralisierte Signaturgeräte und -tools zur Verwaltung der in einer Organisation verwendeten persönlichen Zertifikate verwenden, wurde diese Praxis nicht reguliert. Tatsächlich verstieß es gegen die Bestimmungen des Gesetzes über elektronische Signaturen, die die ausschließliche Kontrolle des Schlüssels durch den Unterzeichner vorsahen, um die Signaturen als fortgeschritten betrachten zu können. Die veröffentlichte Änderung ermöglicht die Einstufung zentralisierter Signaturen als fortgeschritten und regelt deren Verwendung.
Im Einzelnen lauten die geänderten Artikel des Gesetzes 59/2003 wie folgt:
- Artikel 3.2: Änderung der Definition der fortgeschrittenen Signatur. Bisher musste der Unterzeichner die alleinige Kontrolle über den Schlüssel haben. Um Schlüssel zuzulassen, über die der Unterzeichner nicht verfügt, wurde der Definition „mit einem hohen Maß an Vertrauen“ hinzugefügt.
- Artikel 6.2: Änderung der Definition des Unterzeichners. Früher hieß es, dass der Unterzeichner über ein sicheres Signaturerstellungsgerät verfügen muss. Nun besagt das Gesetz, dass der Unterzeichner dieses Gerät „benutzt“.
- Artikel 7.2: Änderung der Aufbewahrungsbedingungen der Zertifikatsschlüssel. Sie haben „oder, in ihrem Fall, die Zugangsmöglichkeiten zu ihnen“ hinzugefügt, um den Unterzeichner nicht zu zwingen, das Zertifikat zu Hause zu haben.
- Artikel 12.c: Früher musste sichergestellt werden, dass der Unterzeichner über den privaten Schlüssel des Zertifikats verfügte. Jetzt muss sichergestellt werden, dass Sie die ausschließliche Kontrolle über dessen Verwendung haben.
- Artikel 18a: Änderung der Verpflichtung des Zertifizierungsdiensteanbieters, keine Daten zu speichern còpia Der private Schlüssel des Zertifikats wird benötigt, damit Zertifizierungsdienstleister im Auftrag des Unterzeichners Kopien für ihre Verwaltung anfertigen können. Laut diesem Artikel können nur Zertifizierungsdienstleister, die anerkannte Zertifikate ausstellen, die privaten Schlüssel von Zertifikaten im Auftrag des Unterzeichners verwalten und bieten daher diesen Service an.
- Artikel 18.b-1: Es geht um die Informationen, die der Kreditgeber dem Unterzeichner geben muss, und es wurde hinzugefügt: „oder gegebenenfalls die Mittel, die sie schützen“, um eine zentrale Unterschrift zu ermöglichen.
- Artikel 20.1-e: Pflichten des PSC wurden hinzugefügt, wenn es die Signaturerstellungsdaten verwaltet, die diese schützen und schützen müssen.
- Artikel 23: Änderung der Beschränkungen der Verantwortung des PSC. Wo zuvor auf Signaturerstellungsdaten verwiesen wurde, wurde „oder Daten, die den Zugriff darauf ermöglichen“ hinzugefügt.
- Artikel 29: Das System kann bei Bedarf einem Audit unterzogen werden. In diesem Fall ist der Kreditgeber für die Prüfungen verantwortlich.
Das AOC-Konsortium bietet den katalanischen öffentlichen Verwaltungen a zentraler Signaturdienst. Obwohl der Service derzeit mittels elektronischer Siegelzertifikate angeboten wird, werden Prüfungen auch mittels persönlicher Unterschrift unter Verwendung fortschrittlicher Signaturzertifikate durchgeführt. TCATDie -P-Bewertungen sind zufriedenstellend. Wir hoffen, diesen Service ab Anfang 2016 anbieten zu können.