eNOTUM vereinfacht die Nutzung elektronischer Benachrichtigungen

BenachrichtigungDie neue Version voneNOTUM Die beiden bisherigen Schaltflächen zum Annehmen und Ablehnen elektronischer Benachrichtigungen wurden durch eine einzige Schaltfläche ersetzt, um den Zugriff auf Benachrichtigungen zu vereinfachen. Dadurch entfällt die Möglichkeit, Benachrichtigungen explizit abzulehnen; es werden nur noch Benachrichtigungen angezeigt, denen der Nutzer zugestimmt hat.eresDer Sat-Kurs wurde innerhalb der folgenden zehn Kalendertage nach dem Kurs nicht mehr genutzt.

Abgesehen von der Vereinfachung der Annahme oder Ablehnung von Benachrichtigungen entspricht diese Änderung genauer Artikel 28 des Gesetzes 11/2007 vom 22. Juni über den elektronischen Zugang der Bürger zu öffentlichen Diensten, der Folgendes bestimmt:

Artikel 28. Praxis der Benachrichtigung auf elektronischem Wege.

  • 2. Das Benachrichtigungssystem muss es ermöglichen, den Zeitpunkt und die Uhrzeit nachzuweisen, zu der die Information dem Betroffenen zur Verfügung gestellt wird.eresder meldepflichtigen Handlung sowie des Zugangs zu deren Inhalt, ab welchem ​​Zeitpunkt die Meldung für alle rechtlichen Zwecke als erfolgt gilt.
  • 3. Wenn nach Nachweis der Bestimmung zehn Kalendertage vergehen, ohne dass auf ihren Inhalt zugegriffen wird, wird davon ausgegangen, dass die Benachrichtigung mit den in Artikel 59.4 des Gesetzes 30/1992 der Rechtsordnung der öffentlichen Verwaltung vorgesehenen Wirkungen abgelehnt wurde und das gemeinsame Verwaltungsverfahren und die entsprechenden Vorschriften, es sei denn, die technische oder materielle Unmöglichkeit des Zugangs wird von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten nachgewiesen.
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