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Am 6. Mai 2014 wurde diese Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, die von den Mitgliedstaaten bis spätestens 27. November 2018 umgesetzt werden muss, allerdings bestimmte Umsetzungsfristen für die Empfangs- und Verarbeitungspflicht vorsieht von elektronischen Rechnungen.
Die Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung bei der öffentlichen Auftragsvergabe gilt für elektronische Rechnungen, die von öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen erhalten und als Ergebnis der Ausführung von Verträgen ausgestellt werden, für die die Richtlinie 2009/81/EG, die Richtlinie 2014/23/EU, die Richtlinie 2014/ 24/EU und Richtlinie 2014/25/EU. Insbesondere gilt die Richtlinie nur für elektronische Rechnungen, die von dem Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt werden, an den der öffentliche Auftrag oder die Konzession vergeben wurde (Hauptauftragnehmer), auch wenn die Mitgliedstaaten Direktzahlungen an Unterauftragnehmer vorsehen, die in der öffentlichen Auftragsvergabe erfasst sind Dokumente müssen Bestimmungen über die obligatorische Verwendung oder Nichtverwendung der elektronischen Rechnungsstellung für die Bezahlung von Subunternehmern enthalten. Wenn ein Auftrag an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vergeben wird, gilt die Richtlinie gleichermaßen für elektronische Rechnungen, die sowohl von der Gruppe als auch von den Wirtschaftsteilnehmern separat ausgestellt werden.
Sie finden den Text der Richtlinie hier.