- Interoperabilität
Via Oberta: Die ACTIC-Beratung ist wieder betriebsbereit
Die Datenschutzbehörde von Katalonien hat a Stellungnahme zu einer Anfrage zur möglichen Datenübernahme aus der Großfamilienbescheinigung und der Alleinerziehendenfamilienbescheinigung.
Die Schlussfolgerungen der Stellungnahme lauten wie folgt:
- Die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit dem TFN ohne Zustimmung der Betroffenen an lokale Stellen, damit diese einen Bonus auf die IBI anwenden, könnte durch Art. 94 des Allgemeinen Steuergesetzes, sofern dies in einer Bestimmung allgemeiner Art wie einer Steuerverordnung vorgesehen ist, und gemäß Artikel 21 des LOPD, soweit dies zwischen beiden öffentlichen Verwaltungen zur Ausübung erfolgt ihrer Befugnisse, Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz von Familien zu entwickeln.
- Die Mitteilung der Daten des TFM zur Bekanntgabe des Veröffentlichungsdatums einer Ausschreibung zur Deckung eines Teils der IBI-Quote mittels postalischer Mitteilung könnte durch Art. 21 des LOPD, wenn es an die zuständige kommunale Stelle oder Dienststelle im Bereich der sozialen Dienste gerichtet wird. Dem Qualitätsgrundsatz entspräche es nicht, in die Auskunft an die örtliche Stelle die ID-Nummer der Betroffenen oder die Angabe, ob ein Familienmitglied der Alleinerziehenden eine Behinderung hat, aufzunehmen.