Benachrichtigungen im Einstellungsverfahren

Die Rechtsberatung des AOC-Konsortiums gewährleistet die Möglichkeit dazu elektronische Mitteilungen im Vergabeverfahren durchführen Identifikationssysteme mit Einmalpasswörtern, sowie mit anderen fortgeschrittenen elektronischen Signatursystemen (zum Beispiel digitale Zertifikate ohne Kartenunterstützung, wie z.B idCAT, FNMT usw.).

A priori scheint dies im Widerspruch zum Gesetz über Verträge im öffentlichen Sektor zu stehen, das Folgendes festlegt:

...Alle rechtswirksamen Handlungen und Willenserklärungen der Verwaltungsorgane oder der bietenden Unternehmen bzw. Auftragnehmer, die sowohl in der Vorbereitungsphase als auch in den Phasen der Ausschreibung, Vergabe und Ausführung des Auftrages ergehen, müssen durch eine beglaubigte Urkunde beurkundet werden elektronische Signatur, anerkannt gemäß Gesetz 59/2003 vom 19. Dezember über elektronische Signaturen.

Die Rechtfertigung liegt darin, dass dieDer Zugriff der Bieter auf die elektronische Bekanntmachung stellt keine Willensäußerung dar, als auch wenn es sich um die Vertragsunterzeichnung oder andere Handlungen des Vergabeverfahrens handelt.

Für den Fall des Zugriffs auf die Benachrichtigung muss das System lediglich bestätigen, dass der Bieter auf deren Inhalt zugegriffen hat, mit ausreichenden technischen und rechtlichen Garantien, wie im Gesetz 26/2010 vom 3. August über die Rechtsordnung der öffentlichen Verwaltungen festgelegt Kataloniens und dem Gesetz 11/2007 vom 22. Juni über den elektronischen Zugang der Bürger zu öffentlichen Diensten. Von Consorci AOC können wir Ihnen bei Bedarf einen detaillierten Rechtsbericht zur Verfügung stellen.

Für all das, Wir empfehlen Ihnen, im Einstellungsverfahren die Möglichkeit einzuräumen, mit Einmalpasswörtern auf Benachrichtigungen zuzugreifenDadurch wird die Aufgabe für Bieter, die kein digitales Zertifikat haben, erheblich erleichtert und Sie erreichen eine höhere Berichtseffizienz.

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