- Offene Verwaltung
- Rechtliche Neuigkeiten
Neue Verlängerung der verpflichtenden Einführung von E-Government
In BOE Nr. 312 vom 28. Dezember 2012 heißt es:Gesetz 16/2012 vom 27. Dezember, mit dem verschiedene steuerliche Maßnahmen zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen und zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit verabschiedet werden“, gültig seit 28. Dezember 2012, und neben anderen lokalen Steuerreformen, die in Kapitel VIII und dem Immobilienregister in Kapitel IX enthalten sind, umfasst in die Vierte Schlussbestimmung, die Änderung des Hypothekengesetzes, überarbeiteter Text gemäß dem Dekret vom 8. Februar 1946, bezüglich der Steuer auf die Wertsteigerung von Grundstücken städtischer Natur (IVTNU), mit folgendem Wortlaut:
„Mit Effekten von Januar 1 2013 In Artikel 5 des Hypothekengesetzes wird ein neuer Abschnitt 254 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
5. Das Grundbuchamt führt keine entsprechende Registrierung eines Dokuments durch, das eine Handlung oder einen Vertrag zur Festlegung der Nebenpflichten für das Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana enthält. ohne zuvor die Selbstveranlagung bzw. die Steuererklärung bzw. Mitteilung abgegeben zu haben worauf sich Buchstabe b) von Abschnitt 6 von Artikel 110 des konsolidierten Textes des Gesetzes zur Regelung lokaler Haciendas, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 2/2004 vom 5. März, bezieht.“