Das TC erklärt einen Artikel des Grundgesetzes der Kommunalverwaltung für verfassungswidrig und nichtig

 Das Plenum des Verfassungsgerichtshofs hat den „Urteil 103/2013 vom 25. April 2013. Verfassungswidrigkeitsbeschwerde 1523-2004", eingereicht vom katalanischen Parlament in Bezug auf verschiedene Bestimmungen des Gesetzes 57/2003 vom 16. Dezember über Maßnahmen zur Modernisierung der Kommunalverwaltung.

Es wurde im Sinne seiner Rechtsgrundlage für verfassungswidrig und nichtig erklärt 6 des Satzes, Absatz „Der Bürgermeister kann Personen, die nicht den Status eines Ratsmitglieds haben, zu Mitgliedern des Gemeinderats ernennen, sofern ihre Zahl ein Drittel seiner Mitglieder, mit Ausnahme des Bürgermeisters, nicht überschreitet“, des Absatzes Zweitens Artikel 126.2 des Gesetzes 7/1985, der die Grundlagen der Kommunalverwaltung regelt, in der Fassung, die ihm im ersten Artikel des Gesetzes 57/2003 vom 16. Dezember über Maßnahmen zur Modernisierung der Kommunalverwaltung gegeben wurde.

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