Einwilligung und elektronische Rechnung

Die Generaldirektion Steuern hat eine herausgegeben berichten über die Art und Weise, in der der Empfänger der elektronischen Rechnung seine Einwilligung erteilen muss: ausdrücklich oder stillschweigend, was eine informierte Einwilligung darstellt und widerrufen werden kann.

Stellt fest, dass es für den Absender nicht ausreicht, die elektronische Adresse des Rechnungsempfängers zu kennen oder anzufordern, oder die einfache Information über die Möglichkeit, über ein Portal oder ein elektronisches Postfach auf seine Rechnung zuzugreifen und diese zu empfangen und herunterzuladen. Eine ausdrückliche Bestätigung ist erforderlich (durch Akzeptieren oder Nichtannehmen in einem Dokument) oder stillschweigend (Nachweis über den Zugriff auf die Website oder das Portal des Absenders, auf dem die E-Rechnungen zur Verfügung gestellt werden und keine Ablehnung an den Empfang kommuniziert hat) dass der Empfänger seine Einwilligung zur elektronischen Rechnung gegeben hat.

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