- Elektronische Rechnung
Neue e-FACT-Servicehinweise
In der BOE vom Samstag, 1. Dezember 2012 (Nr. 289) die Königliches Dekret 1619/2012 vom 30. November zur Genehmigung der Verordnung zur Regelung der Rechnungsstellungspflicht.
Diese Regelung wurde lange erwartet, da sie aufgrund des Mandats der Richtlinie 1/2013/EU vom 2010. Juli 45 bis zum 13. Januar 2010 in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzt werden musste.
Diese Verordnung führt die Abbildung der vereinfachten Rechnung (Art. 4) bei Geschäften unter 400 Euro ein und sieht außerdem folgende Neuerungen vor:
- Gewährleistung der Gleichbehandlung von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen (Art. 8)
– Führt eine neue Definition der elektronischen Rechnung ein. (Art. 9)
– Legt die Verpflichtung der Steuerpflichtigen fest, sicherzustellen, dass Papierrechnungen oder elektronische Rechnungen während ihrer gesamten Gültigkeit die Realität der Vorgänge widerspiegeln, die sie dokumentieren.
– Diese Anforderung darf nicht dazu führen, dass Arbeitgebern oder Berufsangehörigen neue Verwaltungslasten auferlegt werden.
- Der Steuerpflichtige kann die Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der von ihm ausgestellten elektronischen Rechnungen durch die üblichen Verwaltungskontrollen für seine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit gewährleisten. (Art. 10)
- Die elektronische Ausstellung von Rechnungen ist nicht an den Einsatz einer bestimmten Technologie gebunden.
– Das EDI-System und die fortgeschrittene elektronische Signatur sind nicht mehr obligatorisch. Die Authentizität der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts können mit allen gesetzlich zulässigen Nachweismitteln gewährleistet werden. (Art. 8.3)
- Es ermöglicht die elektronische Aufbewahrung von Rechnungen und anderen Dokumenten. (Art. 21)
Durch die einzigartige abweichende Bestimmung wird die Verordnung zur Aufhebung der Rechnungsstellungspflichten, die durch das königliche Dekret 1496/2003 vom 28. November genehmigt wurde, sowie Artikel 3 und die einzigartige Übergangsbestimmung desselben königlichen Dekrets ausdrücklich aufgehoben.
Sie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.