In BOE-Nr. 136 vom 7. Juni 2012 wurde veröffentlicht Anordnung HAP/1200/2012 vom 5. Juni über die Verwendung des sicheren Prüfcodesystems durch die Generaldirektion des Grundbuchamts. Der Zweck dieser Verordnung besteht darin, das sichere Prüfcodesystem (CSV) als elektronisches Signatursystem für die GD des Katasters und das in ihrem Dienst stehende Personal und als Katalogisierungssystem für die elektronischen Dokumente zu regeln, die im Informationssystemsatz enthalten sind von der GD Kataster erstellt.
Die Generaldirektion Kataster kann ein mit dem handelnden Beamten verknüpftes CSV-System zur Identifizierung und Authentifizierung der Ausübung der Zuständigkeit bei allen Beschlüssen, Verfahren oder Mitteilungen verwenden, die seine Unterschrift als Beamter erfordern. Dokumente, die auf diese Weise unterzeichnet werden, benötigen keine digitale Signatur des Unterzeichners. Die Verknüpfung der elektronischen Signatur mit dem handelnden Beamten erfolgt durch die Beteiligung an der Erstellung der elektronischen Signatur, indem die mit der Identität des Unterzeichners verknüpften Signaturerstellungsdaten erfasst werden, die ausschließlich unter seiner Kontrolle stehen. Die Generaldirektion kann die vom Beamten vorgelegten elektronischen Dokumente im CSV-Format verwenden, ohne dass eine Signatur des Dokuments erforderlich ist.eresDie Einreichung erfolgt über das elektronische Katasteramt. Das Amt sendet eine Empfangsbestätigung mit eigener Signatur im CSV-Format zurück, die Beweiskraft besitzt.